AMP | Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Nach § 8 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes müssen Personaldienstleister zwingend ihren Mitarbeitern die Arbeitsbedingungen - also auch die Entgelte - eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages gewähren, wenn ihre Mitarbeiter Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fallen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies aber nur, wenn gleichzeitig diese Mitarbeiter an Kundenunternehmen überlassen werden, die ihrem betrieblichen Geltungsbereich nach selbst diesem Mindestlohntarifvertrag unterliegen.

Aktuell gibt es sieben Tarifverträge, die unter diese Regelung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes fallen: Die Mindestlohntarif- verträge für Maler- und Lackierer, für das Elektrohandwerk, für die Abfallwirtschaft, für Briefdienstleistungen, für Großwäschereien, für Dachdecker und für Bergbauspezialarbeiten. Am stärksten betroffen werden die Personaldienstleister durch die Allgemeinverbindlichkeit der Mindestlohntarifverträge für Elektriker, Maler- und Lackierer, die Abfallwirtschaft sowie Briefdienstleistungen. Das Dachdeckerhandwerk gehört dagegen im Regelfall zum Bauhauptgewerbe, in dem zurzeit ohnehin keine Zeitarbeitskräfte eingesetzt werden dürfen.

Maler- und Lackiererhandwerk

Mit der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales neue Mindestlöhne für allgemeinverbindlich erklärt. Die Rechtsverordnung ist am 23. Oktober 2009 im Bundesanzeiger erschienen und am 24. Oktober 2009 in Kraft getreten. Sie wird am 29. Februar 2012 auslaufen.

Folgende Mindestlöhne wurden für allgemeinverbindlich erklärt:

Ost:

Gelernte und ungelernte Arbeitnehmer

  • 9,50 € bis zum 30. Juni 2011
  • 9,75 € ab dem 1. Juli 2011

West:

Ungelernte

  • 9,50 € bis zum 30. Juni 2011
  • 9,75 € ab dem 1. Juli 2011

Gelernte

  • 11,25 € bis zum 31. August 2010
  • 11,50 € ab 1. September 2010
  • 11,75 € ab 1. Juli 2011

Die Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers inkl. des Mindestlohntarifvertrags für Maler und Lackierer finden Sie hier.


Elektrohandwerk

Der Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 17.09.2007 der Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrags für das Elektrohandwerk zugestimmt. Am 18. September 2007 hat der Bundesarbeitsminister diesen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, so dass die Mindestlöhne auch für Zeitarbeitskräfte, die in diesem Bereich arbeiten, zwingend sind. Die Rückwirkung für die Mindestlöhne ist auf den 01.09.2007 festgesetzt worden.

Für die alten Bundesländer gilt:

  • ab 01.09.2007 9,20 €
  • ab 01.01.2008 9,40 €
  • ab 01.01.2009 9,55 €
  • ab 01.01.2010 9,60 €.

Für die neuen Bundesländer einschließlich Berlin wurde vereinbart:

  • ab 01.09.2007 7,70 €
  • ab 01.01.2008 7,90 €
  • ab 01.01.2009 8,05 €
  • ab 01.01.2010 8,20 €

Den für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag für das Elektrohandwerk bekommen Sie hier als PDF-Datei. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesarabeitsministers finden Sie als PDF-Dokument hier.


Abfallwirtschaft

Die Rechtsverordnung, mit der die Bundesarbeitsministerin den Mindestlohntarifvertrag für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst für allgemeinverbindlich erklärt hat, ist am 31.12.2009 im Bundesanzeiger erschienen. Laut Rechtsverordnung ist der bundesweite Mindestlohn von 8,02 € am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Rechtsverordnung wird am 31.10.2010 außer Kraft treten.

Der Mindestlohn gilt für "alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche Verkehrsflächen reinigen."

Die Rechtsverordnung der Bundesarbeitsministerin ist hier hinterlegt. Den Mindestlohntarifvertrag für die Abfallwirtschaft können Sie hier herunterladen.


Gebäudereinigerhandwerk

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) wurde das Gebäudereinigerhandwerk in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten.

Am 09. März 2010 ist die zweite Verordnung der Bundesarbeitsministerin über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung im Bundesanzeiger erschienen. Laut Rechtsverordnung sind die Mindestlöhne in diesem Bereich am 10. März 2010 in Kraft getreten. Die Rechtsverordnung endet zum 31. Dezember 2011.

In dem von der Bundesarbeitsministerin für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag wurden folgende Mindestlöhne festgeschrieben:

 

Lohngruppe 1

Lohngruppe 6

Bis 31.12.2010
West inkl. Berlin

8,40 €

11,13 €

Ost

6,83 €

8,66 €

Ab 01.01.2011
West inkl. Berlin

8,55 €

11,33 €

Ost

7,00 €

8,88 €


Zur Lohngruppe 1 zählen Tätigkeiten wie Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, und die Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen.

Zur Lohngruppe 6 gehören Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten sowie die Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Außenbeleuchtungsanlagen.

Der Mindestlohntarifvertrag gilt für alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang) fallen. Ausgenommen sind Betriebe, die überwiegend Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich des Winterdienstes durchführen, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune übertragen ist; Entsprechendes gilt für die Stadtstaaten.

Die Rechtsverordnung der Bundesarbeitsministerin, die auch den Mindestlohntarifvertrag für die Gebäudereinigung enthält, können Sie hier herunterladen.


Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

Am 23. Oktober 2009 ist die Verordnung des Bundesarbeits- ministers über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft im Bundesanzeiger erschienen. Laut Rechtsverordnung sind die Mindestlöhne in diesem Bereich am 24. Oktober in Kraft getreten. Die Rechtsverordnung endet zum 31. März 2013.

In dem vom Bundesarbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag wurden folgende Mindestlöhne festgeschrieben:

Ost

  • ab 1. Juli 2009 6,36 €
  • ab 1. April 2010 6,50 €
  • ab 1. April 2011 6,75 €
  • ab 1. April 2012 7,00 €

West

  • ab 1. Juli 2009 7,51 €
  • ab 1. April 2010 7,65 €
  • ab 1. April 2011 7,80 €
  • ab 1. April 2012 8,00 €

Die Mindestlohntarifverträge gelten für alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, "die gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen wäscht [!] (Objektkundengeschäft), unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, soweit das Objektkundengeschäft prägend ist." Laut Mindestlohntarifvertrag liegt die "Prägung des Objektkundengeschäfts" dann vor, "wenn der Umsatzanteil an gewerblichen Kunden sowie öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Einrichtungen größer als 80% ist."

Die Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers, die auch den Mindestlohntarifvertrag für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft enthält, können Sie hier herunterladen.


Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken

Am 23. Oktober 2009 ist im Bundesanzeiger die Verordnung des Bundesarbeitsministers über zwingende Arbeitsbedingungen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken veröffentlicht worden. Damit gelten Mindestlöhne für diesen Sektor ab dem 24. Oktober 2009. Die Rechtsverordnung wird am 31. Dezember 2010 außer Kraft treten.

In dem Mindestlohntarifvertrag wurden folgende bundesweit geltende Mindestlöhne festgeschrieben:

  • Tarifgruppe I - Werker/Hauer, die einfache bergmännische Arbeiten nach Anweisungen durchführen: 11,17 €
  • Tarifgruppe II - Hauer/Facharbeiter mit Spezialkenntnissen, die fachliche Arbeiten, die Spezialkenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen, weitgehend selbständig durchführen: 12,41 €

Außerdem wurde in dem Mindestlohntarifvertrag ein Urlaubsanspruch von 33 Tagen festgeschrieben und ein zusätzliches Urlaubsentgelt in Höhen von 156 €.

Der Mindestlohntarifvertrag gilt für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, soweit sie im Bereich des deutschen Steinkohlenbergbaus vertikale und horizontale Grubenräume erstellen oder sonstige untertägige Spezialarbeiten im Auftrag des Bergwerksbetreibers ausführen. D.h., dass sich der Geltungsbereich nicht auf den Abbau bzw. die Gewinnung von Steinkohle erstreckt.

Die Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers inkl. des Mindestlohntarifvertrags für die Bergbauspezialarbeiten haben wir für Sie hier hinterlegt.


Dachdeckerhandwerk

Am 18. März 2010 wurde die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk im Bundesanzeiger verkündet. Damit gilt ab dem 19. März 2010 ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn in Höhe von 10,60 €, der zum 1. Januar 2011 auf 10,80 € ansteigt. Die Mindestlohnverordnung gilt für Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichttechnik – fallen. Dies sind nach § 1 des Rahmentarifvertrages alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

Die Verordnung gilt zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2011.
 
Die Rechtsverordnung der Bundesarbeitsministerin, die auch den Mindestlohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk enthält, können Sie als PDF-Dokument hier herunterladen.